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   LG Arnsberg, 23.07.2004 - 1 O 639/03   

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LG Arnsberg, 23.07.2004 - 1 O 639/03 (https://dejure.org/2004,54708)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 23.07.2004 - 1 O 639/03 (https://dejure.org/2004,54708)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 23. Juli 2004 - 1 O 639/03 (https://dejure.org/2004,54708)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 271/92

    Beweis des ersten Anscheins bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

    Auszug aus LG Arnsberg, 23.07.2004 - 1 O 639/03
    Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof in der Regel bei der Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. BGH NJW 1994, 945); im Zusammenhang mit Treppenstürzen vertritt der Bundesgerichtshof jedoch die Ansicht, es gebe gerade keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der auf einer Treppe beim Hinabsteigen strauchelt und in Gehrichtung stürzt, den Sturz in aller Regel und ungeachtet der ihn auslösenden Umstände mit Hilfe eines Treppengeländers abfangen oder doch entscheidend mildern könne (BGH VersR 1974, 263).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 76/72

    Treppensturz - Schadensursache - Beweis des ersten Anscheins - Anscheinsbeweis -

    Auszug aus LG Arnsberg, 23.07.2004 - 1 O 639/03
    Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof in der Regel bei der Verletzung von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. BGH NJW 1994, 945); im Zusammenhang mit Treppenstürzen vertritt der Bundesgerichtshof jedoch die Ansicht, es gebe gerade keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der auf einer Treppe beim Hinabsteigen strauchelt und in Gehrichtung stürzt, den Sturz in aller Regel und ungeachtet der ihn auslösenden Umstände mit Hilfe eines Treppengeländers abfangen oder doch entscheidend mildern könne (BGH VersR 1974, 263).
  • OLG Köln, 24.10.1994 - 16 U 46/94

    Prima-facie-Beweis; Ursächlichkeit; Treppe; Sturz; Fehlen eines Geländers oder

    Auszug aus LG Arnsberg, 23.07.2004 - 1 O 639/03
    Nach anderer obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln, VersR 1996, 383) kann bei einem Fehlen eines Handlaufes der Beweis des ersten Anscheins nur für die Ursächlichkeit des Mangels sprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen anderen Hergang nicht hervorgetreten sind.
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